Jugendbeirat der Stadt Oppenau


Satzung


§ 1 Einrichtung eines Jugendbeirats
Es ist notwendig, dass sich junge Menschen öffentlich engagieren und Anregungen, Kritik und Fragen in die kommunalpolitische Diskussion einbringen. Es wird deshalb für die Stadt Oppenau ein Jugendbeirat gebildet.


§ 2 Grundsatz

1)     Der Jugendbeirat ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen der Stadt Oppenau.

2)     Der Jugendbeirat hat die Aufgabe, die Interessen und Belange der Jugendlichen

in der Stadt Oppenau zu vertreten. 

3)     Der Jugendbeirat wird nach außen durch den zu wählenden Jugendbeiratssprecher (bzw. dessen Stellvertreter)vertreten. 

Beratendes Mitglied ist die Jugendreferentin der Stadt Oppenau,

Susanne Droste.

  

§ 3 Wahl und Amtszeit

1)     Der Jugendbeirat wählt vier Delegierte und Stellvertreter für das Jugendforum.

2)     Einer der vier gewählten Delegierten wird als Sprecher des Jugendbeirates und einer als dessen Stellvertreter gewählt.

3)     Die Amtszeit der vier gewählten Delegierten für das Jugendforum beträgt 2 Jahre.

4)     Außerdem wählt der Jugendbeirat eine/n Protokollführer/in.


§ 4 Einberufung

1)     Die/der Jugendbeiratssprecher/in lädt zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen.

Er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Sitzung.

2)     Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage vor dem Sitzungstermin; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

3)     Der Jugendbeirat kommt mindestens 2 mal im Jahr und zusätzlich auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern zu Sitzungen zusammen.

 

§ 5 Sitzungen

 

1)     Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nichts anderes vom Jugendbeirat beschlossen wird.

Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Jugendbeirat mit einfacher Mehrheit darüber abstimmen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

2)     Wortmeldungen müssen sich auf den jeweiligen Tagungsordnungspunkt beziehen. Die Reihenfolge der Redner bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen, wie sie vom Sprecher des Jugendbeirats festgestellt werden.

3)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4)     Abstimmungen erfolgen im Übrigen offen durch Handheben. Verlangt ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung, so muss diesem Verlangen entsprochen werden.

5)     Über jede Sitzung ist vom Protokollführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. In der Niederschrift sind die Ergebnisse und die in der Sitzung gefassten Beschlüsse festzuhalten.

6)     Die Beschlüsse des Jugendbeirates werden über die Jugendbeiratssprecher an das Jugendforum weitergeleitet.

7)     Der Jugendbeirat kann zu besonderen Themen Mitglieder des Gemeinderates und Sachverständige (z.B. der Stadtverwaltung) hinzuziehen.


§ 6 Aufgaben

1)     Der Jugendbeirat befasst sich grundsätzlich mit jugendrelevanten Themen.

2)     Der Jugendbeirat kann für bestimmte Aufgaben oder zu Beratung bestimmter Themen Arbeitsgruppen bilden.

3)     Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern des Jugendbeirats und weiteren berufenen Mitgliedern.

4)     Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

5)     Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am    21.10.2009                           in Kraft.